Richtlinie für
die Vergabe von Fördermitteln (29.03.2007)
Die Stiftung erlässt mit Wirkung vom 29.03.2007 gemäß
der Satzung vom 30.03.2005
(MBl. LSA Nr. 17, Seite 234, v. 07.04.2005) folgende Richtlinie zur Vergabe
von Fördermitteln:
1. Stiftungszweck
Die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt fördert zeitgenössische
Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt. Die Stiftung versteht sich als Wegbereiterin
für künstlerische und kulturelle Projekte, die in Sachsen-Anhalt
initiiert werden, ihre Wirkung hier entfalten oder das zeitgenössische
künstlerische und kulturelle Leben des Landes Sachsen-Anhalt über
dessen Grenzen hinaus bekannt machen. Arbeitsschwerpunkte sind dabei:
• innovative Ansätze in der Kunstszene des Landes anzuregen
• herausragende Kunstprojekte zu fördern
• eigene Projekte zu initiieren, die in besonderem Maße geeignet
sind, das Kunstschaffen in Sachsen-Anhalt in der Öffentlichkeit darzustellen
• mittel- bis langfristige Schwerpunkte bzw.
Programme zu formulieren.
Anträge auf Förderung durch die Kunststiftung müssen dem
Stiftungszweck entsprechen.
2. Vergabegrundsätze
Für Zuwendungen durch die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt gelten
grundsätzlich die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung des Landes
Sachsen-Anhalt einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur
Projektförderung (ANBest.P).
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt
bestimmt, dass für die Vergabe von Fördermitteln abweichende Regelungen
von den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den
dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffen werden können. Unter
diesen Voraussetzungen werden folgende Vergabegrundsätze für die
Förderung festgelegt:
2.1 Die Zahlung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis einer gesicherten Finanzierung.
Der Finanzierungsplan institutionell geförderter Antragsteller darf
unbare Eigenleistungen in Höhe von maximal 10% der Gesamtausgaben enthalten.
Die Auszahlung erfolgt auf schriftliche Anforderung. Die Anforderung erfolgt
zeitnah zu den fälligen Zahlungen für die Erfüllung des im
Bewilligungsschreiben bestimmten Zwecks. In begründeten Einzelfällen
können bereits begonnene Maßnahmen entgegen VV 1.3 zu §
44 LHO gefördert werden.
2.2 Entgegen den Festlegungen in VV Nr. 7.2 zu § 44 LHO müssen
Zuwendungen nicht zwingend innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet
werden. Eine zeitnahe Verwendung der Fördermittel ist jedoch anzustreben.
Auf die Fristen zur Abgabe eines Verwendungsnachweises wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen.
2.3 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und ihrem Zweck entsprechend zu
verwenden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben
notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist
und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
2.4 Entgegen den Festlegungen in Nr. 10.2 zu § 44 LHO wird ein einfacher
Verwendungsnachweis auch für Projekte über 25.000 € nach
Nr. 6.6 ANBest.P zugelassen. Die Landeskunststiftung ist berechtigt,
Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sofern
dies für die Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich ist.
2.5 Entgegen den Festlegungen in Nr. 6.1 ANBest.P ist die Verwendung
der Fördermittel grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach
Erfüllung des Förderzwecks nachzuweisen. Ist der Förderzweck
nicht innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt, ist binnen drei Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge
ein Zwischenverwendungsnachweis (Nr. 6.7 ANBest.P) zu führen.
Abweichend von Nr. 6.4 ANBest.P ist zur Nachweisführung das anliegende
Formblatt zu verwenden. Bei veröffentlichten Arbeiten (z.B. Bücher,
Kompositionen, etc.) ist der Kunststiftung ein kostenloses Belegexemplar
zu übereignen, bei Werken der Bildenden Kunst Drucke, bzw. Fotos und
Presseveröffentlichungen. Näheres wird in der Förderzusage
festgelegt.
2.6 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben
in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung
des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene
Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Empfänger/Einzahler
sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der
Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach
UStG besitzt, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer)
berücksichtigt werden. Originalbelege sind mit einzureichen.
2.7 Die Zuwendung ist an die Zusage gebunden, dass auf die Förderung
durch die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt unter Verwendung des
Logos der Stiftung (download vom Internet-Auftritt der Stiftung) deutlich
und hinreichend verwiesen wird. In sämtliche Begleitmaterialien
(Plakate, Faltblätter, Kataloge, digitale Medien etc.) ist der
Hinweis Gefördert durch die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt
aufzunehmen. Die Kunststiftung behält sich vor, bei unzureichendem
Hinweis auf die Förderung durch die Kunststiftung sowie für
den Fall, dass das Förderziel nicht erreicht wird, die Fördermittel
zurückzufordern.
Der/die Projektverantwortliche trägt dafür Sorge, dass auch in
Presseberichten über das geförderte Projekt die Unterstützung
durch die Stiftung erwähnt wird. Vor der Veröffentlichung ist
der Stiftung eine Kopie der entsprechenden Materialien mit dem Förderungshinweis
zur Freigabe vorzulegen. Presseberichte sind unmittelbar nach dem Erscheinen
zuzusenden, um die Stiftungsgremien zeitnah unterrichten zu können.
3. Fördermaßnahmen
3.1 Projektzuwendungen
3.1.1 Gefördert werden Vorhaben der Bildenden und Angewandten Kunst,
der Künstlerischen Fotografie, der Darstellenden Kunst, der Literatur,
der Musik, des Films, des Designs, der Architektur und des Bereiches
Medienkunst sowie interdisziplinäre Projekte. Förderungswürdig
sind Projekte von hohem künstlerischen Rang,
• mit überregionaler bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit sowie
entsprechenden Kooperationen
• mit originellen, außergewöhnlichen Zugängen bzw.
Ausdrucksformen, innovativen Arrangements oder mit experimentellem Charakter
• mit für die Öffentlichkeit bedeutsamer Thematik bzw.
Bezugnahme auf Fragestellungen oder Konfliktlagen, die zur Auseinandersetzung
anregen und entsprechend nachhaltige Wirkung entfalten
• mit Adressierung an Kinder und Jugendliche, um sie zur Beschäftigung
mit Kunst und Kultur anzuregen bzw. ihr ästhetisches Empfinden zu
verfeinern
• mit disziplin-, genre- oder spartenübergreifenden Projektzielen.
3.1.2 Die Förderung erfolgt in der Regel durch eine Teilfinanzierung
des Projekts im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Vor einer Teilfinanzierung
durch die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt muss die Gesamtfinanzierung
gesichert sein. Im Regelfall beträgt die Teilfinanzierung durch
die Kunststiftung nicht mehr als 50% der Gesamtausgaben.
Für Projekte mit einer Gesamtfinanzierung unterhalb 5.000,00 €
kann die Kunststiftung abweichend von diesem Grundsatz die volle Finanzierung
übernehmen.
Im Rahmen von Veranstaltungsserien werden Einzelprojekte gefördert.
3.1.3 Für Ankaufsvorhaben zeitgenössischer Kunst können
juristischen Personen Zuschüsse gewährt werden, sofern der Eigenanteil
mindestens 1/3 der Gesamtsumme beträgt und sich noch eine weitere
Institution oder Person an der Finanzierung beteiligt.
3.1.4 Zuwendungen werden nicht gewährt
•
als institutionelle oder quasi-institutionelle Förderung
sowie als Dauer- oder Regelförderungen
• für wissenschaftliche Projekte bzw.
Werke (Ausnahme: Ausstellungskataloge)
•
für Projekte der allgemeinen Kulturförderung
•
für Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
• für Investitionsmaßnahmen.
3.1.5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Das Finanzierungskonzept
von Förderanträgen muss stets von einer strengen Auswahl jedes
Einzelfalls ausgehen. Das Verhältnis von Sekundärkosten (Reisekosten,
Unterkunftskosten, Verpflegungskosten, Mieten, etc.) zu den Kosten des
künstlerischen Projektes soll ausgewogen sein.
3.2 Arbeitsstipendien
3.2.1 Gefördert werden Vorhaben der Bildenden und Angewandten Kunst,
der Künstlerischen Fotografie, der Darstellenden Kunst, der Literatur,
der Musik, des Films (nur Drehbuchentwicklung) und des Designs. Die Vergabe
dient der Förderung hervorragender künstlerischer Einzelleistungen;
es soll hierdurch insbesondere das konzentrierte Arbeiten an einem neuen
Vorhaben ermöglicht werden. Arbeitsstipendien können auch für
Arbeitsaufenthalte außerhalb des Wohnsitzes (In- und Ausland) genutzt
werden.
3.2.2 Die Höhe des Stipendiums beträgt 1.000,00 € monatlich,
die Förderung dauert in der Regel 3 oder 6 Monate und kann in begründeten
Fällen auf 12 Monate verlängert werden. Das Stipendium kann
jedoch auch für ein Arbeitsergebnis gewährt und muss nicht auf
einen Zeitraum begrenzt werden.
3.2.3 Kein Antragsrecht haben Schülerinnen und Schüler sowie
Studierende und in einer Erstausbildung stehende Personen.
3.3 Initiativprojekte/Förderprogramme
3.3.1 Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Kunststiftung eigene
Projekte initiieren, um den künstlerischen Wettbewerb, künstlerische
Innovationen oder auch neue Formen und Strukturen der künstlerischen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zeitgenössischen Kunst zu fördern.
3.3.2 Darüber hinaus können durch die Stiftung inhaltliche
oder strukturelle Schwerpunktprogramme begründet und gefördert
werden.
4. Antragstellung
Anträge zur Förderung durch die Kunststiftung können für
Projektzuwendungen oder für Arbeits- und Aufenthaltsstipendien gestellt
werden.
4.1 Voraussetzung für die Vergabe einer Projektzuwendung oder für
ein Arbeitsstipendium ist ein fristgerechter Antrag, für den in
der Geschäftsstelle der Kunststiftung Antragsformulare abgefordert
bzw. im Internet abgerufen werden können. Bei Stipendienanträgen
werden in der Regel nur Künstlerinnen bzw. Künstler berücksichtigt,
die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
4.2 Anträge auf Projektzuwendungen und Arbeitsstipendien können
zu jeder Zeit, frühestens aber ein Jahr nach Abschluss der letzten
Förderung durch die Kunststiftung, bei der Geschäftsstelle
der Kunststiftung eingereicht werden. Der/die Antragsteller/in hat jedoch
zu berücksichtigen, dass Förderentscheidungen in der Regel
nur zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) durch die Entscheidungsgremien
gefällt werden. Anträge per E-Mail werden nicht angenommen.
Für die Rücksendung der eingereichten Materialien ist das Rückporto
in Form von Briefmarken dem Antrag beizufügen. Wird das Rückporto
nicht beigefügt, besteht kein Anspruch auf Rückübersendung
der Unterlagen. Die Kunststiftung übernimmt keine Haftung für
eingereichte Unterlagen.
4.3 Anträge auf Arbeitsstipendien sind durch den Künstler/die
Künstlerin selbst zu stellen. Sie müssen neben Angaben zur
Person der Antragstellerin/des Antragstellers eine Beschreibung des
Arbeitsvorhabens und Arbeitsproben (max. 10 Stück, A4 und kopierfähig)
sowie wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorhaben ein Aufenthalt
außerhalb des Wohnsitzes beabsichtigt ist Aufenthaltsland
und Aufenthaltsort mit einer Begründung dieser Wahl und Angaben
zu eventuellen Arbeitspartnern und ähnlichem enthalten. Außerdem
ist mitzuteilen, ob für den beantragten Förderzeitraum ein
anderweitiges Stipendium beantragt worden ist oder ob weitere Mittel
(Eigenmittel, Mittel Dritter, etc.) in das geplante Vorhaben einfließen.
Die Arbeitsergebnisse von Stipendien müssen öffentlich präsentiert
werden. Die Kunststiftung unterstützt die Stipendiaten bei der
Präsentation. Die Stipendiaten legen Vorschläge zu Art, Ort
und Zeitpunkt der Präsentation vor. Das Antragsformular nebst Anlagen
sollte nicht gebunden werden.
4.4 Anträge auf Projektzuwendungen müssen neben Angaben zur
Person der Antragstellerin/des Antragstellers oder von eingetragenen
Vereinen (Satzung, Freistellungsbescheid) eine detaillierte Projektbeschreibung
aus der die konzeptionelle Absicht und die künstlerischen Mittel
ihrer Umsetzung ersichtlich werden sowie Angaben über den Zeitraum
des Projektes und über die vorgesehenen Rezeptionsbedingungen enthalten.
Dem Antrag ist ferner ein nach Personal- und Sachausgaben gegliederter
Gesamtfinanzierungsplan beizufügen; darin sind ggf. weitere Träger
des Projektes und die von diesen geleisteten finanziellen oder sonstigen
Beiträge zu nennen. Aus der Kalkulation muss ersichtlich sein,
wie die geplanten Einnahmen (z.B. Erlös aus Kartenverkauf, Teilnahmegebühren,
) verwendet werden sollen. Wird die Übernahme von Honorarkosten
beantragt, so sind diese zu spezifizieren. Das Antragsformular nebst
Anlagen sollte nicht gebunden werden.
4.5 Fördermittel, die innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung
nicht abgefordert werden, werden wieder in den Stiftungshaushalt zurückgeführt.
5. Nachweisführung
In der Regel ist ein einfacher Verwendungsnachweis, bestehend aus einem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (siehe Anlage
sowie Ziff. 1 der Richtlinie) innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
der Fördermaßnahme einzureichen. Dem Sachbericht sind Belegexemplare
(Bücher, CD, Pressemitteilungen, etc.) über die Ergebnisse beizulegen.
Die Kunststiftung behält sich vor, bei unzureichendem Hinweis auf
die Förderung durch die Kunststiftung, für den Fall, dass das
Förderziel nicht erreicht wird bzw. die Mittel nicht dem Zweck entsprechend
verwendet wurden, die Fördermittel zurückzufordern.
6. Im Text und in der Anlage verwendete Abkürzungen
ANBest.P
CD
LHO
LRH
MBl. LSA
UStG
VV
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Allgemeine Nebenbestimmungen
zur Projektförderung
Compact Disk
Landeshaushaltsordnung
Landesrechnungshof
Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt
Umsatzsteuergesetz
Verwaltungsvorschrift |
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