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FAQ

Allgemeine Fragen zu den Fördermöglichkeiten der Landeskunststiftung

Wer entscheidet über eine mögliche Förderung?
Der künstlerische Beirat berät den Stiftungsrat, der über die Förderanträge zweimal im Jahr entscheidet.

Kann ein Vorhaben gleichzeitig als Arbeitsstipendium und als Projektförderung beantragt werden?
Nein.

Kann ich meinen Antrag auch per E-Mail einreichen?
Nein.

Wann kann ich mit einer Entscheidung über meinen Antrag rechnen?
Die Entscheidungen werden in der Regel spätestens ein halbes Jahr nach Bewerbungsfrist getroffen. Dies richtet sich jedoch nach den Sitzungsterminen der Entscheidungsgremien. Einen ungefähren Entscheidungszeitraum teilen wir in der Regel im Eingangsbestätigungsschreiben mit oder individuell am Telefon.


Fragen zum Arbeitsstipendium

Wann muss eine Bewerbung eingereicht werden?
Der jeweils aktuelle Antragschluss wird auf der Internetseite veröffentlicht. Der Poststempel der Deutschen Post ist für die fristgerechte Einreichung maßgeblich. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Wie bewerbe ich mich um ein Arbeitsstipendium?
Bitte füllen Sie das Antragsformular Arbeitsstipendium aus. Bitte reichen Sie die Unterlagen nur einseitig bedruckt ein. Einzureichen sind neben dem Wohnsitznachweis ein Lebenslauf, Arbeitsproben und ggf. eine Exmatrikulationsbescheinigung. Die Einreichung von Gutachten ist optional. Die Einreichung kann nicht elektronisch erfolgen (per E-Mail).

Wie sollen Arbeitsproben eingereicht werden?
Im Bereich Bildende und Angewandte Kunst sind Abbildungen von Werken auf Papier (A4 im Hochformat, max. 100 g-Papier, kopierfähig, nicht gebunden) üblich. Kataloge oder CDs mit Abbildungen werden nicht berücksichtigt. Im Bereich Film, Musik und Darstellende Kunst sind außerdem DVDs und CDs und Notenmaterial zulässig. Den Anträgen für ein Drehbuchstipendium ist zusätzlich ein Exposé beizulegen. Im Bereich Literatur sollten neben einem Exposé mindestens 30 ungebundene Seiten der Werkprobe eingereicht werden. Bereits veröffentlichte Bücher werden ebenfalls berücksichtigt. Das Material sollte möglichst aktuell sein. Aus gegebenem Anlass, wird darauf hingewiesen, dass Arbeitsproben nicht als Web-Link zur Verfügung gestellt werden können, sondern in Form der oben genannten Medien einzureichen sind.

Wie viele Arbeitsproben sollten eingereicht werden?
Maximal 10 Arbeitsproben, bei Auslandsstipendien nicht mehr als 5 Arbeitsproben. Bitte beachten Sie, dass eine Auswahl erfolgt, sollten mehr Arbeitsproben eingereicht werden.

Müssen Gutachten eingereicht werden?
Gutachten und Einschätzungen von Arbeiten können eingereicht werden. Dies ist jedoch nur eine Option.

In wie vielfacher Ausfertigung müssen die Antragsunterlagen abgegeben werden?
Der Antrag ist, wenn nicht anders ausgewiesen, in einer Ausfertigung abzugeben.

Darf ich mich auch bewerben, wenn ich nicht in Sachsen-Anhalt wohne?
Ja, wenn Ihr Vorhaben einen starken Sachsen-Anhalt-Schwerpunkt bzw. –Bezug hat. Ausgenommen sind Auslandsstipendien und Aufenthaltsstipendien.

Ist der Nebenwohnsitz bei Arbeitsstipendien im Normalverfahren ausreichend?
Nein.

Darf ich mich auch bewerben, wenn ich nicht als freischaffender Künstler oder Künstlerin tätig bin?
Steht die Antrag stellende Person in einem Arbeitsverhältnis, so hat sie sich für die Dauer des geförderten Arbeitsvorhabens beurlauben zu lassen (Nachweis erforderlich).

Darf ich mich als Schüler, eingeschriebener Student oder Auszubildender bewerben?
Nein. Kein Antragsrecht haben Schülerinnen und Schüler sowie an einer Hochschule eingeschriebene Studierende und in einer Ausbildung stehende Personen (Nachweis erforderlich).

Darf ich mich als momentan geförderter Graduierter bewerben?
Nein.

Darf ich mich als Meisterschüler bewerben?
Nein.

Darf ich mich mit dem gleichen Vorhaben bei anderen Institutionen bewerben?
Nein.

Wie hoch ist die Förderung?
Die Kunststiftung vergibt Arbeitsstipendien für 3 und 6 Monate. Arbeitsstipendien werden mit 1.500 Euro pro Monat gefördert. Die Verlängerung eines geförderten Arbeitsstipendiums ist auf Antrag für 3 bis 6 Monate möglich.

Müssen die Ergebnisse nach Beendigung der Förderung öffentlich präsentiert werden?
Ja. Die Präsentation sollte möglichst zeitnah nach dem Stipendium erfolgen. Die Kunststiftung unterstützt die Stipendiaten bei der Präsentation ihrer Arbeitsergebnisse.


Fragen zur Projektförderung

Wann muss eine Bewerbung eingereicht werden?
Der jeweils aktuelle Antragschluss wird auf der Internetseite veröffentlicht. Der Poststempel der Deutschen Post ist für die fristgerechte Einreichung maßgeblich. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Wie bewerbe ich mich um eine Projektförderung?
Bitte füllen Sie das Antragsformular Projektförderung aus. Bitte reichen Sie die Unterlagen nur einseitig bedruckt ein. Einzureichen sind ein Kostenplan, ein separater Finanzierungsplan, Lebensläufe und Arbeitsproben der Akteure, Nachweise zu Drittmitteln u. a. (s. Formular). Gutachten sind optional. Die Einreichung kann nicht elektronisch erfolgen (per E-Mail).

 Wie sollen Arbeitsproben eingereicht werden?
Im Bereich Bildende und Angewandte Kunst sind Abbildungen von Werken auf Papier (A4 im Hochformat, max. 100 g-Papier, kopierfähig, nicht gebunden) üblich. Kataloge oder CDs mit Abbildungen werden nicht berücksichtigt. Im Bereich Film, Musik und Darstellende Kunst sind außerdem DVDs und CDs sowie Notenmaterial zulässig. Bei Filmproduktionen sollte ein Treatment, das Drehbuch sowie die Produktions- und Stabliste beigelegt werden. Im Bereich Druckkostenzuschuss sollte das geplante Werk in ausgedruckter Form beigelegt werden. Bereits veröffentlichte Bücher werden ebenfalls berücksichtigt. Das Material sollte möglichst aktuell sein. Aus gegebenem Anlass, wird darauf hingewiesen, dass Arbeitsproben nicht als Web-Link zur Verfügung gestellt werden können, sondern in Form der oben genannten Medien einzureichen sind.

In wie vielfacher Ausfertigung müssen die Antragsunterlagen abgegeben werden?
Der Antrag ist in einer Ausfertigung abzugeben.

Darf ich mich auch bewerben, wenn ich nicht in Sachsen-Anhalt wohne?
Ja, wenn Ihr Vorhaben einen starken Sachsen-Anhalt-Schwerpunkt bzw. –Bezug hat, finanzielle Mittel im Rahmen des Vorhabens in Sachsen-Anhalt vergeben werden (kalkulierter Sachsen-Anhalt-Effekt), oder wenn das Projekt seine Wirkung in Sachsen-Anhalt entfaltet (z. B. durch Aufführungen, Präsentationen u. ä.).

Darf ich mich als Schüler, Student oder Azubi bewerben?
Nein. Darunter fallen auch studentische Projekte.

Werden Kinder- und Jugendprojekte gefördert?
Nein. Im Kinder- und Jugendbereich können nur Projekte gefördert werden, die sich im Rahmen einer Vermittlung zeitgenössischer Kunst an Kinder und Jugendliche richten.

Werden Reihen oder Serien pauschal gefördert?
Im Rahmen von Veranstaltungsserien können Einzelprojekte gefördert werden.

Wie hoch ist die Förderung?
Projekte können bis maximal 50% der Gesamtkosten unterstützt werden. Sie müssen bar gegenfinanziert werden. Projekte mit einem Kostenrahmen von bis zu 5.000 Euro können bis zu 100 % gefördert werden.

Werden unbare Leistungen anerkannt?
Der Finanzierungsplan darf bei juristischen Personen unbare Eigenleistungen in Höhe von maximal 10 % der Gesamtausgaben enthalten.

Sind Druckkostenzuschüsse für Kataloge, Künstlerbücher und literarische Bücher über eine Projektförderung zu beantragen?
Ja. Bitte nutzen sie dazu das gesonderte Formular zu Publikationsförderungen.

Informationen zu Sonderprogrammen wie z. B. wage-mutig, frei-raum und Art Affairs entnehmen Sie bitte den Programmbeschreibungen.


Fragen zu Fördermöglichkeiten in Sachsen-Anhalt

Wo kann ich mich noch um die Förderung eines künstlerischen Vorhabens bewerben?
Künstler aus Sachsen-Anhalt können Förderanträge auch beim Landesverwaltungsamt in Halle stellen. Das Landesverwaltungsamt ist eine Bewilligungsbehörde und bietet zudem Beratung  zu alternativen und ergänzenden Fördermöglichkeiten an.