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Satzung

 

Die Stiftung gibt sich mit Wirkung vom 23. November 2020 gemäß des Gesetzes über die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr. 56/2004 vom 20.10.2004, Seite 744) folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt“ (Landeskunststiftung).

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Halle (Saale). Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 2 Zweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung der zeitgenössischen Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind

  • innovative Ansätze in der Kunstszene des Landes anzuregen,
  • herausragende Kunstprojekte zu fördern,
  • eigene Projekte zu initiieren, die in besonderem Maße geeignet sind, das Kunstschaffen in Sachsen-Anhalt in der Öffentlichkeit darzustellen,
  • über einen längeren Zeitpunkt hinweg Schwerpunkte bzw. Programme zu formulieren

Aus dem Bereich der zeitgenössischen Kunst werden insbesondere die Bereiche Bildende und angewandte Kunst, Literatur, Film, Medienkunst, Musik und darstellende Kunst gefördert. Dabei werden vorrangig solche Kunstprojekte unterstützt, die eine stärkere Zusammenarbeit unter Kulturschaffenden des Landes zur Stärkung einer attraktiven regionalen Kulturlandschaft erkennen lassen.

Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck insbesondere durch die

  • Förderung und Mitwirkung bei der Präsentation und Dokumentation von zeitgenössischer Kunst in Sachsen-Anhalt,
  • Förderung von Modellvorhaben zur Erschließung neuer Wirkungsbereiche für Künstlerinnen und Künstler in Sachsen-Anhalt,
  • Förderung des internationalen Kultur- und gegenseitigen Künstleraustausches,
  • Förderung spartenübergreifender Projekte von hoher künstlerischer Qualität und mit besonderen programmatischen Profilen,
  • Förderung und Mitwirkung bei sowie die Veranstaltung von herausragenden Vorhaben der Präsentation und Dokumentation von zeitgenössischer Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt,
  • Förderung der Etablierung junger Künstlerinnen und Künstler.

Die Stiftung vergibt Stipendien und fördert Projekte nach Maßgabe der Förderrichtlinien. Die Förderungen durch den Vorstand werden durch die Geschäftsanweisung geregelt, die der Stiftungsrat beschließt.

§ 3 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand,
  3. der Künstlerische Beirat.

§ 4 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Entscheidungen zur Förderung von Projekten trifft der Stiftungsrat, soweit er dies nicht dem Vorstand übertragen hat. Näheres ist in der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat geregelt. Bei Entscheidungen zur Förderung von Projekten und zu Stipendienvergaben holt der Stiftungsrat die Empfehlung des künstlerischen Beirates ein.

Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über:

– alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

– die Fördermaßnahmen der Stiftung, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen

wurden,

– die Grundsätze der Stiftungsarbeit,

– den Haushalts- und Stellenplan der Stiftung,

– die Berufung und Abberufung des Vorstandes,

– die Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage der Rechnungsprüfung gem. § 9 Abs. 2,

– die Vermögens- und Grundstücksangelegenheiten,

– die Annahme von Zustiftungen,

– die Angelegenheiten, die ihm der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre bzw. seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihre bestellten Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder im Einzelfall ihre Zustimmung zu diesem Verfahren geben.

Näheres regelt die Geschäftsordnung, die der Stiftungsrat mit zwei Drittel Stimmenmehrheit erlässt.

§ 5 Satzungsänderungen

Beschlüsse des Stiftungsrats über Satzungsänderungen kommen mit 2/3 – Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder zustande, sie bedürfen der Zustimmung beider Vertreter der Landesregierung und werden nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde im Ministerialblatt veröffentlicht.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor.

Die Berufung des Vorstands erfolgt durch den Stiftungsrat für mindestens drei, höchstens fünf Jahre. Die Berufung kann, unbeschadet der Rechte aus dem Dienstvertrag, aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Die Stelle der Direktorin bzw. des Direktors ist bundesweit auszuschreiben. Bei einer Wiederberufung mit der Amtsinhaberin/ dem Amtsinhaber kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden.

Die Direktorin bzw. der Direktor leitet die Stiftung hauptberuflich. Sie bzw. er hat die Entscheidungs- und Handlungsbefugnis und trägt die Verantwortung in allen Angelegenheiten des Stiftungslebens, soweit nicht ein anderes Stiftungsorgan zuständig ist.

Der Vorstand reicht die Fördermittel aus und prüft die ordnungsgemäße Verwendung.

Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt der Rechtsvertretung der Stiftung nach außen wahr.

Die Direktorin bzw. der Direktor bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor. Sie bzw. er hat Berichtspflicht gegenüber dem Stiftungsrat. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Förderung

Für den Umfang der Förderung und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel der Kunststiftung erlässt der Stiftungsrat Förderrichtlinien.

§ 8 Künstlerischer Beirat

Der künstlerische Beirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Festlegung von Förderschwerpunkten für die Arbeit der Stiftung und bei den einzelnen Fördermaßnahmen auf der Grundlage der Förderrichtlinien.

Der künstlerische Beirat kann im Einzelfall bis zu vier weitere externe Sachverständige (ggf. als Fachjuroren) hinzuziehen.

Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Künstlerischen Beirats vor. Er leitet dem Beirat die Förderanträge mit seiner Stellungnahme zu den formalen Voraussetzungen, zur Vereinbarkeit mit dem Stiftungszweck und zur Förderungswürdigkeit der Anträge zu. Die Tätigkeit im Künstlerischen Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten ihre notwendigen Auslagen nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

Der Künstlerische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Stiftungsrat beschließt.

§ 9 Haushalt/Rechnungsprüfung

Für die Aufstellung des Haushaltsplans und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

Der Landesrechnungshof prüft gem. § 109 LHO die Jahresrechnung der Stiftung.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

 

 

 

 

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