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Förderrichtlinien

Die Stiftung erlässt mit Wirkung vom 18.11.2023 gemäß der Satzung vom 30.03.2005 (MBl. LSA Nr. 17, Seite 234, v. 07.04.2005) mit den Änderungen vom 01.09.2015, 23.11.2020, 25.11.2021, 10.11.2022 und 01.07.2023 folgende Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln:

1. Stiftungszweck

Die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt fördert zeitgenössische Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt. Die Stiftung versteht sich als Wegbereiterin für künstlerische und kulturelle Projekte, die in Sachsen-Anhalt initiiert werden, ihre Wirkung hier entfalten oder das zeitgenössische künstlerische und kulturelle Leben des Landes Sachsen-Anhalt über dessen Grenzen hinaus bekannt machen.

Arbeitsschwerpunkte sind dabei:

• innovative Ansätze in der Kunstszene des Landes anzuregen
• herausragende Kunstprojekte zu fördern
• eigene Projekte zu initiieren, die in besonderem Maße geeignet sind, das
Kunstschaffen in Sachsen-Anhalt in der Öffentlichkeit darzustellen
• mittel- bis langfristige Schwerpunkte bzw. Programme zu formulieren.

Anträge auf Förderung durch die Kunststiftung müssen dem Stiftungszweck entsprechen.

2. Vergabegrundsätze

Für Zuwendungen durch die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest.–P).

§ 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt, dass für die Vergabe von Fördermitteln abweichende Regelungen von den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffen werden können.

Unter diesen Voraussetzungen werden folgende Vergabegrundsätze für die Förderung festgelegt:

2.1 Die Zahlung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis einer gesicherten Finanzierung. Der Finanzierungsplan institutionell geförderter Antragsteller darf unbare Eigenleistungen in Höhe von maximal 10% der Gesamtausgaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt auf schriftliche Anforderung. Die Anforderung erfolgt zeitnah zu den fälligen Zahlungen für die Erfüllung des im Bewilligungsschreiben bestimmten Zwecks. In begründeten Einzelfällen können bereits begonnene Maßnahmen entgegen VV 1.3 zu § 44 LHO gefördert werden.

2.2 Entgegen den Festlegungen in VV Nr. 7.2 zu § 44 LHO müssen Zuwendungen nicht zwingend innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden. Eine zeitnahe Verwendung der Fördermittel ist jedoch anzustreben. Auf die Fristen zur Abgabe eines Verwendungsnachweises wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

2.3 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und ihrem Zweck entsprechend zu verwenden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

2.4 Entgegen den Festlegungen in Nr. 10.2 zu § 44 LHO wird ein einfacher Verwendungsnachweis auch für Projekte über 25.000 Euro nach Nr. 6.6 ANBest.–P zugelassen. Die Landeskunststiftung ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sofern dies für die Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich ist.

2.5 Entgegen den Festlegungen in Nr. 6.1 ANBest.–P ist die Verwendung der Fördermittel grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks nachzuweisen. Ist der Förderzweck nicht innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt, ist binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischenverwendungsnachweis (Nr. 6.7 ANBest.–P) zu führen.
Abweichend von Nr. 6.4 ANBest.–P ist zur Nachweisführung das anliegende Formblatt zu verwenden. Bei veröffentlichten Arbeiten (z.B. Bücher, Kompositionen, etc.) ist der Kunststiftung ein kostenloses Belegexemplar zu übereignen, bei Werken der Bildenden Kunst Drucke, bzw. Fotos und Presseveröffentlichungen. Näheres wird in der Förderzusage festgelegt.

2.6 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach UStG besitzt, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

2.7 Die Zuwendung ist an die Zusage gebunden, dass auf die Förderung durch die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt unter Verwendung des Logos der Stiftung (Download über Internet-Auftritt der Stiftung) deutlich und hinreichend verwiesen wird. In sämtliche Begleitmaterialien (Plakate, Faltblätter, Kataloge, digitale Medien etc.) ist der Hinweis „Gefördert durch die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt“ aufzunehmen. Die Kunststiftung behält sich vor, bei unzureichendem Hinweis auf die Förderung durch die Kunststiftung sowie für den Fall, dass das Förderziel nicht erreicht wird, die Fördermittel zurückzufordern.

Der Zuwendungsempfänger trägt dafür Sorge, dass auch in Presseberichten über das geförderte Projekt die Unterstützung durch die Stiftung erwähnt wird. Vor der Veröffentlichung ist der Stiftung eine Kopie der entsprechenden Materialien mit dem Förderungshin-weis zur Freigabe vorzulegen. Presseberichte sind unmittelbar nach dem Erscheinen zuzusenden, um die Stiftungsgremien zeitnah unterrichten zu können. Die Erstpräsentation der Ergebnisse von Arbeitsstipendien sollte in der Regel in Zusammenarbeit mit der Kunststiftung erfolgen

2.8 Die Entscheidung über die Förderungen obliegt dem Stiftungsrat der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt. Vor der Förderentscheidung ist grundsätzlich die gutachterliche Empfehlung des künstlerischen Beirates der Landeskunststiftung einzuholen. Eine Begründung der Ablehnung oder der Bewilligung gegenüber einem Antragsteller ist nicht erforderlich. Anträge, die bereits einmal abgelehnt wurden, können nicht noch einmal zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden.

2.9. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.

3. Fördermaßnahmen

3.1 Projektzuwendungen

3.1.1 Gefördert werden Vorhaben der Bildenden und Angewandten Kunst, der Künstlerischen Fotografie, der Darstellenden Kunst, der Literatur, der Musik, des Films, des Designs, der Architektur und des Bereiches Medienkunst sowie interdisziplinäre Projekte. Förderungswürdig sind Projekte von hohem künstlerischem Rang,

• mit überregionaler bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit sowie entsprechenden Kooperationen
• mit originellen, außergewöhnlichen Zugängen bzw. Ausdrucksformen, innovativen Arrangements oder mit experimentellem Charakter
• mit für die Öffentlichkeit bedeutsamer Thematik bzw. Bezugnahme auf Fragestellungen oder Konfliktlagen, die zur Auseinandersetzung anregen und entsprechend nachhaltige Wirkung entfalten
• mit Adressierung an Kinder und Jugendliche, um sie zur Beschäftigung mit Kunst und Kultur anzuregen bzw. ihr ästhetisches Empfinden zu verfeinern
• mit disziplin-, genre- oder spartenübergreifenden Projektzielen.

3.1.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsstellende vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt. Voraussetzung für eine Förderung ist ein entscheidungsreifer Antrag.

3.1.3 Die Förderung erfolgt in der Regel durch eine Anteilsfinanzierung des Projekts. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Im Regelfall beträgt die Anteilsfinanzierung durch die Kunststiftung nicht mehr als 50% der Gesamtausgaben. Für Projekte mit Gesamtkosten von bis zu 5.000 Euro kann die Kunststiftung abweichend von diesem Grundsatz die volle Finanzierung übernehmen. Festbetragsfinanzierungen sind in Ausnahmen möglich. Im Rahmen von Veranstaltungsserien werden Einzelprojekte gefördert.

3.1.4 Für Ankaufsvorhaben zeitgenössischer Kunst können juristischen Personen des öffentlichen Rechts Zuschüsse gewährt werden, sofern der beantragte Förderanteil nicht über 80% der Gesamtkosten liegt.

3.1.5 Zuwendungen werden nicht gewährt

• als institutionelle oder quasi-institutionelle Förderung sowie als Dauer- oder Regel-förderungen
• für wissenschaftliche Projekte bzw. Werke davon ausgenommen sind Ausstellungs- und Künstlerkataloge sowie Werk- und Nachlassverzeichnisse
• für Projekte der allgemeinen Kulturförderung einschließlich Heimat- und Brauchtumspflege
• für Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung. Ausgenommen davon sind Vorhaben, die der künstlerischen Aus- und Fortbildung dienen und nicht im Zusammenhang mit einer schulischen, akademischen Ausbildung bzw. einer Berufs- oder Fachausbildung stehen
• für Investitionsmaßnahmen
• für Vorhaben mit überwiegend kommerziellen Absichten.

3.1.6 Das Finanzierungskonzept von Förderanträgen muss stets von einer strengen Auswahl jedes Einzelfalls ausgehen. Das Verhältnis von Sekundärkosten (Reisekosten, Unterkunftskosten, Verpflegungskosten, Mieten, etc.) zu den Kosten des künstlerischen Projektes soll ausgewogen sein.

3.1.7 Kein Antragsrecht haben Schülerinnen und Schüler sowie an einer Hochschule eingeschriebene Studierende und in einer Ausbildung stehende Personen.

3.1.8 Publikationen unterstützt die Stiftung im Rahmen der Projektförderung mit einer Festbetragsfinanzierung. So werden Druck- und Herstellungskostenzuschüsse in der Bildenden und Angewandten Kunst in der Regel für Künstlerkataloge lebender Künstler mit einem Betrag von bis zu 8.000 Euro gefördert. Literarische Werke (keine Erstlingswerke) werden mit bis zu 4.000 Euro unterstützt. Im Bereich Musik werden die Einspielkosten für musikalische Publikationen (CDs oder Musikdateien für Streamingdienste) mit einem Festbetrag in Höhe von 8.000 Euro gefördert. Des Weiteren werden im Rahmen von Publikationsförderungen auch die Gestaltung von Websites mit einem Festbetrag von 2.000 Euro bezuschusst. Außerdem werden Werkverzeichnisse mit einem Betrag von bis zu 30.000 Euro gefördert. Hierfür können sich alle in der Regel in Sachsen-Anhalt lebende Kunstschaffende bewerben.

3.2 Arbeitsstipendien

3.2.1 Gefördert werden Vorhaben der Bildenden und Angewandten Kunst, der Künstlerischen Fotografie, der Darstellenden Kunst, der Literatur, der Musik, des Films (nur Drehbuch- und projektentwicklung), des Designs, der Architektur und der Medienkunst sowie interdisziplinäre Projekte. Die Vergabe dient der Förderung hervorragender künstlerischer Einzelleistungen; es soll hierdurch insbesondere das konzentrierte Arbeiten an einem neuen Vorhaben ermöglicht werden. Arbeitsstipendien können auch für Arbeitsaufenthalte außerhalb des Wohnsitzes (In- und Ausland) genutzt werden.

3.2.2 Die Höhe des Stipendiums beträgt 1.500 Euro monatlich, die Förderung dauert in der Regel 3 oder 6 Monate und kann in begründeten Fällen auf maximal 12 Monate verlängert werden. Hierzu bedarf es einer erneuten Antragstellung.

3.2.3 Kein Antragsrecht haben Schülerinnen und Schüler sowie an einer Hochschule eingeschriebene Studierende und in einer Ausbildung stehende Personen (Nachweis erforderlich).

3.2.4. Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist, dass für den Förderzeitraum von anderen Institutionen keinerlei Förderungen gewährt werden.

3.3 Initiativprojekte/Förderprogramme

3.3.1 Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Kunststiftung eigene Projekte initiieren, um den künstlerischen Wettbewerb, künstlerische Innovationen oder auch neue Formen und Strukturen der künstlerischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zeitgenössischen Kunst zu fördern.

3.3.2 Darüber hinaus können durch die Stiftung inhaltliche oder strukturelle Schwerpunktprogramme begründet und gefördert werden.

4. Antragstellung

Anträge zur Förderung durch die Kunststiftung können für Projektzuwendungen oder für Arbeits- und Aufenthaltsstipendien gestellt werden.

4.1 Voraussetzung für die Vergabe einer Projektzuwendung oder für ein Arbeitsstipendium ist ein fristgerechter Antrag. Bei Stipendienanträgen werden nur freischaffende, sich in keinem Angestelltenverhältnis befindende, Künstlerinnen und Künstler berücksichtigt. In der Regel werden außerdem nur Künstlerinnen und Künstler berücksichtigt, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.

4.2 Anträge auf Projektzuwendungen und Arbeitsstipendien können zu jeder Zeit in der Geschäftsstelle der Kunststiftung eingereicht werden. Der/die Antragsteller/in hat jedoch zu berücksichtigen, dass Förderentscheidungen in der Regel nur zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) durch die Entscheidungsgremien gefällt werden. Anträge per E-Mail werden nicht angenommen. Der Antrag muss, sofern für die Antragsstellung bei der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt kein Portal zur digitalen Antragstellung zur Verfügung steht, in einer kopierfähigen Form eingereicht werden. Anlagen – insbesondere Arbeitsproben – sind gemäß der Auflistung und in der genannten Form im Antragsformular dem Antrag beizulegen. Die Angabe von projektspezifischen Links ist zulässig. Für die Rücksendung der eingereichten Materialien ist das Rückporto in Form von Briefmarken dem Antrag beizufügen. Wird das Rückporto nicht beigefügt, besteht kein Anspruch auf Rückübersendung der Unterlagen. Die Kunststiftung übernimmt keine Haftung für eingereichte Unterlagen. Die Einreichung eines Antrags in Papierform ist nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Antragstellung auf das digitale Antragsportal übergeht.

4.3 Anträge auf Arbeitsstipendien sind durch den Künstler/die Künstlerin selbst zu stellen. Sie müssen neben Angaben zur Person der Antragstellerin/des Antragstellers eine Beschreibung des Arbeitsvorhabens und Arbeitsproben sowie – wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorhaben ein Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzes beabsichtigt ist – Aufenthaltsland und Aufenthaltsort mit einer Begründung dieser Wahl und Angaben zu eventuellen Arbeitspartnern und ähnlichem enthalten. Außerdem ist mitzuteilen, ob für den beantragten Förderzeitraum ein anderweitiges Stipendium beantragt worden ist (Doppelförderung ist ausgeschlossen), oder ob weitere Mittel (Eigenmittel, Mittel Dritter, etc.) in das geplante Vorhaben einfließen. Steht die antragstellende Person in einem Arbeitsverhältnis, so hat sie sich für die Dauer des geförderten Arbeitsvorhabens beurlauben zu lassen (Nachweis erforderlich).

4.4 Anträge auf Projektzuwendungen müssen neben Angaben zur Person der Antragstellerin/des Antragstellers oder von eingetragenen Vereinen (Satzung, Freistellungsbescheid) eine detaillierte Projektbeschreibung, aus der die konzeptionelle Absicht und die künstlerischen Mittel ihrer Umsetzung ersichtlich werden sowie Angaben über den Zeitraum des Projektes und über die vorgesehenen Rezeptionsbedingungen enthalten. Dem Antrag ist ferner ein nach Personal- und Sachausgaben gegliederter Gesamtfinanzierungsplan beizufügen; darin sind ggf. weitere Träger des Projektes und die von diesen geleisteten finanziellen oder sonstigen Beiträgen zu nennen. Aus der Kalkulation muss ersichtlich sein, wie die geplanten Einnahmen (z.B. Erlös aus Kartenverkauf, Teilnahmegebühren etc.) verwendet werden sollen. Wird die Übernahme von Honorarkosten beantragt, so sind diese zu spezifizieren.

4.5 Fördermittel, die innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung über den Beschluss der Förderung nicht abgefordert wurden, werden wieder in den Stiftungshaushalt zurückgeführt.

5. Nachweisführung

In der Regel ist für Projektförderungen ein einfacher Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (siehe Anlage sowie Ziff. 1 der Richtlinie) innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fördermaßnahme einzureichen. Dem Sachbericht sind Belegexemplare (Bücher, CDs, Pressemitteilungen etc.) über die Ergebnisse beizulegen.

Für Stipendien ist als Verwendungsnachweis ein Sachbericht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fördermaßnahme vorzulegen. Die Arbeitsergebnisse von Stipendien müssen öffentlich präsentiert werden. Die Kunststiftung behält sich das Recht auf Erstpräsentation vor.

Die Kunststiftung behält sich ebenfalls vor, bei unzureichendem Hinweis auf die Förderung durch die Kunststiftung, für den Fall, dass das Förderziel nicht erreicht, wird bzw. die Mittel nicht dem Zweck entsprechend verwendet wurden, die Fördermittel zurückzufordern.

6. Im Text und in der Anlage verwendete Abkürzungen

ANBest.–P: Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung
LHO: Landeshaushaltsordnung
LRH: Landesrechnungshof
MBl. LSA: Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt
UStG: Umsatzsteuergesetz
VV: Verwaltungsvorschrift