Loading...

Stiftungserrichtungsgesetz

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt / GVBL LSA Nr.56/2004, ausgegeben am 20.10.2004


Gesetz über die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt

 
§ 1 Errichtung

Unter dem Namen „Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle errichtet.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt. Die Stiftung soll sich als Wegbereiterin für künstlerische und kulturelle Projekte verstehen, die in Sachsen-Anhalt initiiert werden, ihre Wirkung hier entfalten oder das zeitgenössische künstlerische und kulturelle Leben des Landes SachsenAnhalt über dessen Grenzen hinaus bekannt machen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch erfüllt, dass die Stiftung geeignete Projekte fördert, die der Unterstützung des gegenwärtigen künstlerischen und kulturellen Lebens und der in Sachsen-Anhalt lebenden Künstlerinnen und Künstler aller Sparten dienen.

(3) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks soll die Chancengleichheit von Männern und Frauen gewährleistet werden.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

 
§ 3 Vermögen, Mittel der Stiftung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, den Zuwendungen privater und öffentlicher Förderer und sonstigen Einnahmen.

(2) Das Land Sachsen-Anhalt stattet die Stiftung mit dem auf das Land entfallenden Anteil aus dem Kapitalvermögen der Stiftung Kulturfonds als anfängliches Stiftungskapital aus sowie mit dem Vermögen, das dem Land im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung aus der Liquidierung der Stiftung Kulturfonds zufällt. Das Stiftungsvermögen erhöht sich durch weitere Zustiftungen, die von privaten oder öffentlichen Förderern hierzu bestimmt sind.

(3) Die Landesregierung kann die Stiftungen Kloster Unser Lieben Frauen und Klosterbergeschestiftung, solange sie nicht über genehmigte Satzungen verfügen, auflösen. Ihr Vermögen ist der Kunststiftung des Landes SachsenAnhalt zur Aufstockung des Stiftungskapitals oder zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu übertragen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, um die Erfüllung des Stiftungszwecks langfristig sicherzustellen. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass Erträge des Stiftungsvermögens und nicht zweckgebundene Zuwendungen nach Maßgabe der steuerrechtlichen Zulässigkeit dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung auch in Zukunft nachhaltig erfüllen zu können.

(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch überhöhte Vergütung begünstigt werden.

 
§ 4 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde zu veröffentlichen ist. Der Beschluss bedarf des Zustimmung sämtlicher Landesvertreter. Für Satzungsänderungen gilt dies sinngemäß.

 
§5 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand,
  3. der künstlerische Beirat.


§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

  1. dem für die Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem,
  2. dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung
  3. einem vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt entsandten Mitglied,
  4. einem vom Landkreistag Sachsen-Anhalt entsandten Mitglied,
  5. einem Vertreter des Kultursenats, (aufgehoben: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch § 3 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVBl. LSA S. 525))
  6. einem Mitglied des Ausschusses für Kultur und Medien, das von diesem Ausschuss gewählt wird,
  7. weiteren fünf Mitgliedern aus Kunst, Kultur und Wirtschaft.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 können sich vertreten lassen oder Bevollmächtigte entsenden.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 auszuwählenden Mitglieder des Stiftungsrats werden von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig, ebenso vorzeitige Abberufungen aus wichtigem Grund.

(3) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.

 
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Entscheidungen zur Förderung von Projekten trifft der Stiftungsrat, soweit er dies nicht dem Vorstand übertragen hat. Der Beirat wird dabei einbezogen.

(2) Der Stiftungsrat beschließt des Weiteren den Haushaltsplan gemäß §106 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die Satzung der Stiftung.

(3) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand sowie dessen Geschäftsführung.

(4) Näheres regelt die Satzung.

 
§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus einer Person, die die Geschäfte führt.

(2) Der Vorstand wird durch den Stiftungsrat für mindestens drei, höchstens fünf Jahre berufen. Die Berufung kann unbeschadet der Rechte aus dem Dienstvertrag aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er trifft für den Fall seiner Verhinderung Vorsorge durch Vollmachterteilung. Im Übrigen bestimmen sich seine Befugnisse nach der Satzung.

(4) Zur Erledigung der oben genannten Aufgaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet oder die Aufgabenerledigung durch Beschluss des Stiftungsrates gegen Ersatz der Aufwendungen einer anderen geeigneten juristischen Person des öffentlichen Rechts nach den Weisungen des Vorstandes übertragen werden.

(5) Das Nähere regelt die Satzung der Stiftung.

 
§ 9 Künstlerischer Beirat

(1) Der Beirat besteht aus fünf Fachvertretern verschiedener Kunst- und Kulturbereiche in Sachsen-Anhalt. Zusätzlich können bis zu vier weitere externe Sachverständige fakultativ hinzugezogen werden. Er berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen und gibt Empfehlungen über Fördermaßnahmen ab. Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit für fünf Jahre berufen.

(2) Die Tätigkeit im künstlerischen Beirat erfolgt ehrenamtlich.

(3) Das Weitere regelt die Satzung.

 
§ 10 Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplanes und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend. Für die Vergabe von Fördermitteln kann der Stiftungsrat von den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen treffen. Die Förderrichtlinien des Stiftungsrates sind von der Stiftungsbehörde zu genehmigen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 111 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung. Näheres zur Prüfung der Jahresrechnung wird in der Satzung geregelt.

 
§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des für die Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt.

 
§ 12 Arbeitnehmer der Stiftung

(1) Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Arbeitsverhältnisse werden einzelvertraglich ausgestaltet. Beschäftigte der Stiftung dürfen nicht besser gestellt werden als entsprechende Landesbedienstete. Zahlenmäßig höhere Vergütungen als nach dem Bundesangestelltentarif oder Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder möglich sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.


§ 13 Aufhebung der Stiftung

Die Stiftung kann durch Gesetz aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt deren Vermögen an das Land Sachsen-Anhalt und ist wieder entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden.

 
§ 14 Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt

§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt vom 16. August 1991 (GVBI. LSA S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2003 (GVBI. LSA S. 22), wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 6 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „12“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. 2 v. H.für die Förderung der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt, die zu mindestens 10 v. H. zur Aufstockung des Stiftungsvermögens und zu höchstens 90 v. H. zur Finanzierung von Vorhaben, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen, einzusetzen sind.“


§ 15 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 15. Oktober 2004.

Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz