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Projektförderungen

Bewerbungsschluss:
10. November 2025

Projektförderungen:

Projektzuwendungen können von Einzelpersonen (natürliche Personen) oder von juristischen Personen (z. B. Vereine, Stiftungen des öffentlichen Rechts, Gesellschaften usw.) beantragt werden. Künstlerkollektive bzw. -gruppen sollten prüfen, ob die Gründung einer GbR sinnvoll ist oder ob eine Einzelperson die Antragstellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten übernimmt.

Die Stiftung unterstützt künstlerische Vorhaben der bildenden, angewandten und darstellenden Kunst, der künstlerischen Fotografie, der Literatur, der Musik, des Films, des Designs, der Architektur und der Medienkunst sowie interdisziplinäre Projekte. Gefragt sind Originalität, Qualität und Realisierbarkeit des Projekts.

Gewährt werden im Rahmen der Projektförderung Unterstützungen für künstlerische Einzelprojekte als Gesamtvorhaben als auch für Projektbausteine wie zum Beispiel Konzeptentwicklung oder unterstützende Marketingmaßnahmen.

Förderungswürdig sind Projekte von hohem künstlerischem Rang:

• mit überregionaler bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit sowie entsprechenden Kooperationen
• mit originellen, außergewöhnlichen Zugängen bzw. Ausdrucksformen, innovativen Arrangements oder mit experimentellem Charakter
• mit für die Öffentlichkeit bedeutsamer Thematik bzw. Bezugnahme auf Fragestellungen oder Konfliktlagen, die zur Auseinandersetzung anregen und entsprechend nachhaltige Wirkung entfalten
• mit Adressierung an Kinder und Jugendliche, um sie zur Beschäftigung mit Kunst und Kultur anzuregen bzw. ihr ästhetisches Empfinden zu verfeinern
• mit disziplin-, genre- oder spartenübergreifenden Projektzielen

Bewerbungen sind bis zum 10.11.2025 um 24:00 Uhr möglich und sollen sich auf einen Förderzeitraum ab Juli 2026 beziehen.

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsstellende vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich einer Begründung und der vorherigen Zustimmung der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt. Voraussetzung für eine Förderung ist ein entscheidungsreifer Antrag.

Die Förderung erfolgt in der Regel durch eine Anteilsfinanzierung des Projekts. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Im Regelfall beträgt die Anteilsfinanzierung durch die Kunststiftung nicht mehr als 50% der Gesamtausgaben. Für Projekte mit Gesamtkosten von bis zu 5.000 Euro kann die Kunststiftung abweichend von diesem Grundsatz die volle Finanzierung übernehmen.

Filmvorhaben mit mehr als 30 Minuten Länge werden von der Kunststiftung ebenfalls mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert, so dass eine Aufnahme von Rückstellungen in den Finanzierungsplan nicht möglich ist.

Natürliche Personen können bei der Finanzierung eines Projektes keine unbaren (geldwerte) Leistungen geltend machen. Der Finanzierungsplan juristischer Personen darf unbare Eigenleistungen nur in Höhe von maximal 10% der Gesamtausgaben enthalten.

Publikationsförderungen:

Publikationen unterstützt die Stiftung im Rahmen der Projektförderung mit einer Festbetragsfinanzierung. So werden Druck- und Herstellungskostenzuschüsse in der Bildenden und Angewandten Kunst in der Regel für Künstlerkataloge lebender Kunstschaffender mit einem Betrag von bis zu 8.000 Euro gefördert. Literarische Werke (keine Erstlingswerke) werden mit bis zu 4.000 Euro unterstützt. Im Bereich Musik werden die Einspielkosten für musikalische Publikationen (Musikdateien für Streamingdienste, CDs) mit einem Festbetrag in Höhe von 8.000 Euro gefördert. Des Weiteren werden im Rahmen der Publikationsförderung auch die Gestaltungskosten von Websites mit einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro bezuschusst. Antragsberechtigt sind in der Regel natürliche und juristische Personen mit Hauptwohnsitz/ Sitz in Sachsen-Anhalt.

Bewerbungen sind bis zum 10.11.2025 um 24:00 Uhr möglich und sollen sich auf einen Förderzeitraum ab Juli 2026 beziehen.

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsstellende vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich einer Begründung und der vorherigen Zustimmung der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt. Voraussetzung für eine Förderung ist ein entscheidungsreifer Antrag.

Natürliche Personen können bei der Finanzierung eines Projektes keine unbaren (geldwerte) Leistungen geltend machen. Der Finanzierungsplan juristischer Personen darf unbare Eigenleistungen nur in Höhe von maximal 10% der Gesamtausgaben enthalten.

Förderung von Werkverzeichnissen:

Die Kunststiftung fördert die Erstellung von Werkverzeichnissen von Gegenwartskünstlerinnen und -künstlern. Das Programm soll Kunstschaffende dabei unterstützen, ihr Werk systematisch aufzuarbeiten und die Erfassung und Darstellung des künstlerischen Erbes des Bundeslandes Sachsen-Anhalt zu fördern.

Das Werkverzeichnis ist eine umfassende und kommentierte Auflistung sämtlicher Kunstwerke eines Kunstschaffenden, die nach wissenschaftlichen Standards erstellt wird. Das Programm fördert nur die Erfassung von Gesamtverzeichnissen und nicht von einzelnen Werkgruppen. Kunstschaffende sollen ermutigt werden, künstlerische Werke aller Gattungen systematisch zu erfassen, publizistisch und digital aufzubereiten und einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Im Mittelpunkt des Programms steht insbesondere das ostdeutsche Kunsterbe, das Vermächtnis der Kunst der DDR und die Kunstgeschichte der Nachkriegszeit in Sachsen-Anhalt bis heute. Maßstab für eine Bewilligung ist die kunstgeschichtliche Bedeutung und die kulturelle Identität des Werks für die Region und darüber hinaus die nationale und internationale Sichtbarkeit, die auch durch ein mögliches Werkverzeichnis erhöht werden soll.

Die Bearbeitung des Werkverzeichnisses soll durch die Künstlerinnen und Künstler erfolgen und kann von Studierenden unterstützt werden. Der Antrag muss einen personellen Vorschlag für die Zusammenarbeit mit einer fachlich qualifizierten Beraterin oder einem fachlich qualifizierten Berater enthalten, der die Künstlerinnen und Künstler bei der Erfassung des Werkverzeichnisses berät.

Das Werkverzeichnis ist digital in einem von der Kunststiftung vorgegebenem Erfassungsprogramm aufzunehmen. Die Daten werden auf einem Server der Kunststiftung gespeichert und sollen perspektivisch in Auszügen auf der Website der Kunststiftung veröffentlicht werden. Dazu ist die Übertragung des einfachen Nutzungsrechtes (Veröffentlichungsrecht) an den Abbildungen und Daten der erfassten Werke zeitlich und räumlich unbegrenzt sowie kostenlos notwendig. Die Erfassung des Werkverzeichnisses muss zusätzlich in Form einer Printpublikation vorgelegt werden. Maximal drei Jahre darf der Arbeitsprozess umfassen, spätestens dann muss ein Ergebnis digital und in Form einer Printpublikation vorliegen.

Die Förderung erfolgt im Rahmen eine Festbetragsfinanzierung bis zu einer Höhe von 30.000 Euro. Abrechenbar sind beispielsweise das Honorar für den Berater und die studentischen Hilfskräfte, Druckkosten für die Printpublikation, Kosten für Fotografien, Reisekosten für Recherchen und für die Dokumentation nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG), Bürobedarf usw. Die Kosten müssen in direkter Verbindung zum Erstellungsprozess stehen und dokumentiert und begründet werden. Bei der Finanzierung des Projektes können keine unbaren (geldwerte) Leistungen geltend machen.

Für eine Zuwendung bewerben können sich alle in der Regel in Sachsen-Anhalt lebende Künstlerinnen und Künstler. Das Programm richtet sich an Kunstschaffende, die in Sachsen-Anhalt geboren wurden, hier tätig sind, im Land Sachsen-Anhalt wirken oder gewirkt haben. Bewerben können sich Künstlerinnen und Künstler, die um 1955 oder später geboren sind und mindestens 25 Jahre professionell als Kunstschaffende tätig sind. Über diese Voraussetzungen muss ein Nachweis über die künstlerische Tätigkeit, Ausstellungen, Kataloge, Publikation und/ oder ein Abschluss einer Kunsthochschule erbracht werden. Die Künstlerinnen und Künstler müssen einen erkennbaren Bezug zum Bundesland haben und dies muss sich persönlich und/ oder professionell in den eingereichten Unterlagen niederschlagen. Mehrmalige Bewerbungen sind nach einer Absage der Förderung möglich.

Das Werkverzeichnis muss so aufgearbeitet werden, dass ein präsentierbares Endergebnis vorliegt. Dieses Resultat besteht aus zwei Teilen:

  • Das Werkverzeichnis ist digital in einem von der Kunststiftung vorgegebenem Erfassungsprogramm aufzunehmen. Diese digitale Erfassung bildet die Grundlage für eine später erfolgende digitale Veröffentlichung der Ergebnisse, um so eine öffentliche Sichtbarkeit für die Werkverzeichnisse herzustellen.
  • Ein Printkatalog, der das Werkverzeichnis publizistisch abbildet und der im Anschluss an Bibliotheken zur Aufbewahrung gegeben wird. Zehn dieser Exemplare müssen an die Kunststiftung übergeben werden.

Bewerbungen sind bis zum 10.11.2025 um 24:00 Uhr möglich und sollen sich auf einen Förderzeitraum ab Juli 2026 beziehen.

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsstellende vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich einer Begründung und der vorherigen Zustimmung der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt. Voraussetzung für eine Förderung ist ein entscheidungsreifer Antrag.

Förderung von Kunstankäufen:

Für Ankaufsvorhaben der zeitgenössischen Kunst können juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt Zuschüsse gewährt werden, sofern der beantragte Förderanteil nicht über 80% der Gesamtkosten liegt.

Bewerbungen sind bis zum 10.11.2025 um 24:00 Uhr möglich und sollen sich auf einen Förderzeitraum ab Juli 2026 beziehen.

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsstellende vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich einer Begründung und der vorherigen Zustimmung der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt. Voraussetzung für eine Förderung ist ein entscheidungsreifer Antrag.

Hinweis: Eine juristische Person des öffentlichen Rechts bezeichnet eine rechtlich selbstständige Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit rechtlicher Selbstständigkeit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden unterteilt in Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Begriff Juristische Person des öffentlichen Rechts wird oft synonym mit Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) verwendet. Daneben existiert die juristische Person des privaten Rechts, eine rechtlich als selbstständig anerkannte Personenvereinigung, etwa ein Verein.

Zur Antragsstellung:

Link zum Antragsportal